Wer auf der Arbeit langfristig ausfällt, muss anschließend nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 353/10) müsse der Urlaub aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs genommen werden.
mehr s. unabhaengige-patientenberatung.de
mehr s. unabhaengige-patientenberatung.de
30.11.2012