Weiterbeschäftigung im MVZ: Überschießende Reaktionen einzelner Zulassungsausschüsse verursachen absolute Rechtsunsicherheit!
In einem aktuellen Verfahren wurde vom BSG entschieden, dass - entgegen der aktuellen Spruchpraxis - eine tatsächliche Absicht zur Einbringung der vertragsärztlichen Zulassung als Angestelltensitz in ein MVZ nur dann angenommen werden könne, wenn der Abgeberarzt mind. 3 Jahre weiter tätig sein würde.
mehr s. bmvz.de und War man in Berlin jahrelang blind?
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23.05.2016