Passive Sterbehilfe: Keine überhöhten Beweisanforderungen an Patientenwillen
Laut BGH muss nun das Landgericht Chemnitz in Sachsen die früher geäußerten Behandlungswünsche der Patientin nochmals ermitteln und dabei das Selbstbestimmungsrecht der Frau einerseits mit dem Schutz des Lebens auf der anderen Seite abwägen.
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16.10.2014