Mehr Informationen im Arzneimittel-Infoservice
Frühe Nutzenbewertung Welche Auswirkungen die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln auf Vertragsärzte und Patienten hat, darüber informiert die KBV auf ihrer Internetseite.
Berlin, 13. März 2013 Das Verfahren der frühen Nutzenbewertung hat sich etabliert: Bis heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in insgesamt 33 Verfahren darüber befunden, ob ein neuer Wirkstoff einen Zusatznutzen aufweist oder nicht. Weitere Verfahren laufen. Die Vielzahl der Beschlüsse macht es allerdings nicht einfach, sich auf dem Laufenden zu halten. Um den Überblick über die Verfahren zu erleichtern, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Arzneimittel-Infoservice (AIS) die Themenseite zur frühen Nutzenbewertung erweitert. Damit wollen wir in erster Linie die Arbeit der niedergelassenen Ärzte für eine qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung ihrer Patienten unterstützen, sagt KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann. In unserem AIS stellen wir die Beschlüsse kompakt und übersichtlich dar. Davon profitieren nicht nur Ärzte und Patienten, sondern alle, die sich über die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln informieren wollen, ist Feldmann überzeugt.
Neu ist eine alphabetisch sortierte Übersicht aller Wirkstoffe, zu denen der G-BA Beschlüsse im Rahmen der frühen Nutzenbewertung gefasst hat. Auch begonnene, derzeit noch laufende Verfahren werden aufgelistet. Auf einem Blick sind Wirkstoffname, Handelsname, Anwendungsgebiet, pharmazeutischer Unternehmer und das Ergebnis der Nutzenbewertung ersichtlich. In einem zusammenfassenden Text werden der jeweilige Beschluss des G-BA und die ihm zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte, verständlich aufgezeigt.
Die Frage, was der Beschluss des G-BA konkret für den Vertragsarzt bedeutet, wird in der Rubrik Hinweise für die Praxis beantwortet. Eine Rolle hierbei spielen Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung der bewerteten Wirkstoffe, die der Bundesausschuss für die vertragsärztliche Versorgung in seinem Beschluss benennt. Eine wichtige Information für den Vertragsarzt ist auch, ob ein Hersteller mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart hat, einen Wirkstoff als Praxisbesonderheit anzuerkennen. In diesem Fall nämlich sind die Verordnungskosten nicht Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Für Wirkstoffe, die gegenüber der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie keinen Zusatznutzen aufweisen und für die noch kein Erstattungsbetrag vereinbart wurde, erhalten Vertragsärzte zudem den Hinweis, dass das Medikament als unwirtschaftlich gelten könnte, und deshalb eine Regressgefahr im Rahmen von Einzelfallprüfungen nicht auszuschließen ist.
Die Themenseite zur frühen Nutzenbewertung im AIS erreichen Sie über die Startseite http://www.kbv.de/ais/ais.htmloder direkt über den Link http://www.kbv.de/ais/13753.html.