Freispruch für Göttinger Transplantationsmediziner, Richter kritisiert Richtlinien der Bundesärztekammer
Ein möglicher Tod von Patienten auf der Warteliste sei für den Angeklagten nicht objektiv zurechenbar gewesen. Eine Manipulation der Warteliste ist erst nach der Anklageerhebung strafbar geworden. Eine Rückwirkungsmöglichkeit des entsprechenden Paragrafen gibt es nicht.
mehr s. aerzteblatt.de und BÄK-Reaktion
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06.05.2015