Freispruch für Göttinger Transplan­tationsmediziner, Richter kritisiert Richtlinien der Bundesärztekammer

Ein möglicher Tod von Patienten auf der Warte­liste sei für den Angeklagten nicht objektiv zurechenbar gewesen. Eine Manipulation der Warte­liste ist erst nach der Anklageerhebung strafbar geworden. Eine Rückwirkungsmöglichkeit des entsprechenden Paragrafen gibt es nicht.

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