DGHO: Die ärztlich assistierte Selbsttötung ist kein Fall für Straf- und Berufsrecht!

Wir halten es "für ungut, wenn im Berufsrecht Regelungen getroffen werden, zu denen das Strafrecht als übergeordnete Norm eindeutig Stellung bezieht. Aus diesen Gründen lehnen wir die Regelung des §16 Satz 3 der Musterberufsordnung (Stand 2011) ab, die den Ärzten die Hilfe bei der Selbsttötung eines Patienten kategorisch verbietet."

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